Melderegisterauskunft
Sie suchen eine Person, weil diese verzogen ist? Die Melderegisterauskunft kann Ihnen dabei helfen. Im Melderegister des Bürgerbüros sind alle Bürger/-innen registriert, die in der Stadt Rosenheim als wohnhaft gemeldet sind bzw. gemeldet waren. Im Melderegister nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Gewerbetreibenden, Vereine oder Verbände.
Die Meldebehörde darf auf Antrag aufgrund rechtlicher Grundlagen des § 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 45 Abs. 1 BMG nachstehend kostenpflichtige Arten von Auskünften aus dem Melderegister an Privatpersonen oder sonstige nichtöffentliche Stellen erteilen.
Eine Auskunft aus dem Melderegister ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn im Datensatz zur angefragten Person eine Auskunftssperre vermerkt ist.
Antragstellung
- persönlich
- schriftlich
- online über das ZEMA-Online-Portal der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern - AKDB (nur für einfache Auskünfte möglich)
Einfache Melderegisterauskunft
Eine einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Abs. 1 BMG gibt Ihnen Auskunft über folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden und so jegliche Personenverwechslung ausgeschlossen werden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen bei Beantragung mindestens drei Suchmerkmale angegeben sein, dessen Angaben mit denen des Melderegisters übereinstimmen müssen:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum und/oder letzte bekannte Wohnadresse in Rosenheim
Je konkreter Ihre Angaben sind, desto erfolgreicher ist die Suche.
Erklärungspflichten von Auskunftssuchenden für Anträge auf einfache Melderegisterauskunft
Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 Nr.2 BMG)
Eine einfache Melderegisterauskunft darf nur noch erteilt werden, wenn der/die Antragsteller/-in eine Erklärung abgibt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.
Verwendung für gewerbliche Zwecke (§ 44 Abs. 4 BMG)
In Ihrer Anfrage ist ferner anzugeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Gewerblich ist hierbei jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, ist die Angabe des Zwecks anzugeben.
Schriftliche Auskunftsersuchen, die keine diesbezüglichen Erklärungen enthalten, müssen leider unbearbeitet zurückgesandt werden.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Bei einem berechtigten oder rechtlichen Interesse können zusätzlich zu den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft noch weitere nachstehende Daten gem. § 45 Abs. 1 BMG erteilt werden:
- Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- frühere Namen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugsdatum und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Über weitere als die vorgenannten abschließend aufgeführten Daten dürfen rechtlich keine Auskünfte erteilt werden.
Bitte unbedingt beachten:
Bei Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft muss das berechtigte oder rechtliche Interesse in Bezug auf die jeweils benötigten Daten glaubhaft dagelegt und mittels entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden.
Eine "pauschale" Auskunft über sämtliche erweiterte Daten ist somit nicht zulässig.
Für weitere Fragen hierzu steht Ihnen die Meldebehörde telefonisch gerne zur Verfügung.