Führungszeugnis
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Hat der/die Betroffene eine/-n gesetzliche/-n Vertreter/-in, so ist auch diese/-r antragberechtigt.
Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der Einwohner/die Einwohnerin mit Haupt-oder Nebenwohnung gemeldet ist. Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn - Dienststelle Bundeszentralregister - erstellt und je nach Verwendungszweck an die Wohnadresse des Antragstellers bzw. an die der anfordernden Behörde gesandt. Bürger/-innen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn stellen.
Antragstellung
- persönlich bei der Meldebehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- online im Internet beim Bundesamt für Justiz
Online-Beantragung beim Bundesamt für Justiz
Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz online zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Antragsteller/-innen müssen im Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sein.
- Erforderlich ist ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments und eine AusweisApp ab der Version 1.13, die auf der Seite des Bundesamtes für Justiz kostenlos heruntergeladen werden kann.
- Ggf. ein digitales Erfassungsgerät (z. B. Scanner oder Digitalkamera) falls Nachweise hochgeladen werden müssen (z. B. Geltendmachung Gebührenfreiheit oder bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses).
Europäisches Führungszeugnis - Änderung des § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zum 31.August 2018

Wichtiger Hinweis:
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ist für EU-Bürger/-innen oder deutsche Staatsangehörige mit einer oder mehreren EU-Staatsangehörigkeiten seit dem 31. August 2018 verpflichtend!
Die bisher bestehende Wahlmöglichkeit zwischen einem "einfachen" deutschen Führungszeugnis und einem Europäischen Führungszeugnis entfällt.
Bei der Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses muss mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 5 - 6 Wochen gerechnet werden.
Weitere ausführliche Informationen hierzu erhalten sie nachstehend unter Arten von Führungszeugnissen > Europäisches Führungszeugnis!
Bitte beachten Sie außerdem unbedingt die weiteren nachstehenden wichtigen Hinweise zu den verschiedenen Arten von Führungszeugnissen!
Arten von Führungszeugnissen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) beantragt, so wird es vom Bundesamt für Justiz direkt an die vom Antragsteller angegebene deutsche Behörde übersandt. Hierfür ist die Angabe des Verwendungszwecks sowie die Postadresse der anfordernden Behörde zwingend erforderlich.
- Führungszeugnis für private Zwecke
Bei Beantragung eines Führungszeugnisses für private Zwecke (Belegart N) wird das Führungszeugnis vom Bundesamt für Justiz direkt an die Meldeadresse des Antragstellers gesandt.
- Erweitertes Führungszeugnis
Mit dem am 01. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters (BZRG) vom 16. Julli 2009 wird in den §§ 30 a, 31 BZRG ein "erweitertes Führungszeugnis" eingeführt, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise Kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden sollen. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen.
Durch diese Änderung des BZRG soll sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im untersten Strafbereich in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden.
Nach § 30a des Änderungsgesetzes kann ein erweitertes Führungszeugnis auf Antrag erteilt werden, wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder wenn das erweiterte Führungszeugnis benötigt wird für: - die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder-und Jugendhilfe -,
- eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- eine Tätigkeit, die in einer vergleichsbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen oder
- die Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 2 SGB XII, deren Tätigkeit haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich für Einrichtungen der Sozialhilfe ausgeübt wird.
Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine schriftliche Aufforderung bei persönlicher Antragstellung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 30 a, 31 BZRG vorliegen. Wird eine solche Bescheinigung bei Antragstellung nicht vorgelegt, kann ein erweitertes Führungszeugnis nicht beantragt werden.
Der/die Antragsteller/-in kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich selbst bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber) = Belegart NE, oder zur Vorlage bei einer Behörde (Behördenanschrift und Verwendungszweck zwingend erforderlich) = Belegart OE, beantragen.
- Europäisches Führungszeugnis
Bürger/-innen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, erhalten aufgrund einer Änderung des § 30b des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vom Bundesamt für Justiz ab 31. August 2018 zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis.
Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten von mehreren EU-Mitgliedstaaten werden alle Herkunftsstaaten um Mitteilungen aus dem dortigen Strafregister ersucht. Die in diesen Fällen bisher bestehende Wahlmöglichkeit, ein Europäisches oder lediglich ein "einfaches" deutsches Führungszeugnis zu beantragen, entfällt. Die Erteilung des Europäischen Führungszeugnisses knüpft allein an die Angaben zu den Staatsangehörigkeiten der Antragsteller an und zwar unabhängig davon, welche Antragsart (einfaches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde) gewählt wird.
Bei der Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses muss mit einer Bearbeitungszeit von ca. 5 - 6 Wochen gerechnet werden, da die Mitteilung aus dem Strafregister des/der Herkunftsmitgliedstaates/-en angefordert werden muss.
Zugleich wird die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von 17,00 EUR auf 13,00 EUR reduziert. Damit gilt für alle Führungszeugnisarten eine einheitliche Gebühr in Höhe von 13,00 EUR.
Bei einem Europäischen Führungszeugnis muss mit einer Ausstellungsdauer von 5- 6 Wochen gerechnet werden.
Von der Antragstellung bis zum Erhalt eines "ausschließlich deutschen Führungszeugnisses" sind durchschnittlich 8 -10 Tage zu veranschlagen.
Bei einem Europäischen Führungszeugnis muss mit einer Ausstellungsdauer von 5- 6 Wochen gerechnet werden.
Weitere wichtige Informationen zum Antragsverfahren eines Führungszeugnisses erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz
Gebühren
Leistung | Gebühr |
---|---|
Einfaches/Erweitertes Führungszeugnis | 13,00 EUR |
Europäisches Führungszeugnis | 13,00 EUR |
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder mit EC-Karte möglich sind.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.