Amtliche Beglaubigungen
Beglaubigungen können Sie in folgenden Ämtern der Stadt Rosenheim vornehmen lassen:
- Ordnungsamt, Arnulfstr. 13
- Bürgeramt, Rathausstr. 30
- Kfz-Zulassungsstelle, Westerndorfer Str. 88, EG
Beglaubigt werden können:
- Abschriften und Ablichtungen
- Unterschriften und Handzeichen
Gebühren für Beglaubigungen: | |
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für Unterschriften und Handzeichen | 8,00 EUR |
für Abschriften/Fotokopien in deutscher Sprache | 5,00 EUR |
in ausländischer Sprache | 10,00 EUR |
Ermäßigung bei mehrfacher Beglaubigung eines Schriftstückes für die 2. und jede weitere Beglaubigung | 50 % |
Kopiergebühr je Seite | 0,50 EUR |
Welche Schriftstücke werden beglaubigt
Beglaubigt werden Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken, wenn
- das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
- die Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Schriftstücke in ausländischer Sprache werden nur dann amtlich beglaubigt, wenn gleichzeitig eine Übersetzung in deutscher Sprache durch eine/-n gerichtlich vereidigte/-n Dolmetscher/-in vorgelegt wird. Beglaubigungen im oder für den privaten Bereich (z. B. Patientenverfügungen) nehmen Notare vor!
Welche Unterschriften oder Handzeichen werden beglaubigt
Beglaubigt werden Unterschriften oder Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Bei einer sonstigen Stelle sollte eine entsprechende Aufforderung dieser Stelle vergelegt werden.
Beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen nur dann, wenn
- die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der beglaubigenden Dienstkraft vollzogen wurde und
- die Identität des/der Unterzeichners/-in nachgewiesen wurde (Reisepass, Personalausweis, deutscher Führerschein oder Wehrpass).
Beglaubigungsverbote
Nicht beglaubigt werden Schriftstücke, bei denen
- kein vollständiges Original des Schriftstückes vorgelegt wird,
- auf dem Original Anhaltspunkte für Manipulation vorhanden sind,
- der inhaltliche Vergleich mit dem Original nicht möglich ist oder
- die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven durch Rechtsvorschrift ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. Personenstandsurkunden, notarielle Urkunden, Einladungen im Visumsverfahren, Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger oder Registerauszüge aus dem Grundbuch, Liegenschaftskataster, Handelsregister, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister).
Nicht beglaubigt werden Unterschriften und Handzeichen, wenn
- diese ohne dazugehörigen Text vollzogen werden,
- diese der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen (z. B. Grundstücksverträge, Vereins- und Handelsregistereinträge, Vaterschaftsanerkennungen oder Sorgerechtserklärungen) oder
- es sich um private Willenserklärungen handelt (z. B. Testamente, Erbverzichtse, Schenkungen, Einwilligung zur Organentnahme, Behandlungen im Krankenhaus, Personensorgevollmachten für den Krankheits- und Pflegefall, Patientenverfügungen oder sonstige privatrechtliche Verträge).