Gewerbezentralregister
Jeder Person wird auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Gewerbezentralregisters erteilt. Hat der/die Betroffene eine gesetzliche Vertretung, so ist auch diese antragberechtigt. Der Antrag kann bei der Meldebehörde gestellt werden, bei der der/die Einwohner/-in mit Haupt-oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bürger/-innen, die nicht im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz, 53113 Bonn stellen.
Antragstellung
- persönlich bei der Meldebehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- online im Internet beim Bundesamt für Justiz
Online-Beantragung beim Bundesamt für Justiz
Seit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde beim Bundesamt für Justiz online zu beantragen.
Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Antragsteller/-innen müssen im Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sein.
- Erforderlich ist ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokuments und eine AusweisApp ab der Version 1.13, die auf der Seite des Bundesamtes für Justiz kostenlos heruntergeladen werden kann.
- Ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) falls Nachweise hochgeladen werden müssen.
Bitte beachten Sie die nachstehenden wichtigen Hinweise zu den Arten von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister !
Arten von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Wird der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) beantragt, so wird es vom Bundesamt für Justiz direkt an die vom/von der Antragsteller/-in angegebene deutsche Behörde übersandt. Hierfür ist die Angabe des Verwendungszwecks sowie die Postadresse der anfordernden Behörde bei Antragstellung zwingend erforderlich. - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke
Bei Antrag eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke (Belegart 1) wird der Gewerbezentralregisterauszug vom Bundesamt für Justiz direkt an die Meldeadresse des Antragstellers gesandt.
Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Gewerbezentralregisterauszuges sind durchschnittlich 8 - 10 Tage zu veranschlagen.
Weitere wichtige Informationen zur Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz
Gebühren
Leistung | Gebühr |
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 13,00 EUR |
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder mit EC-Karte möglich sind.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.